Axel W. Bierbach ist Insolvenzverwalter der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft (BEV).

Axel W. Bierbach ist Insolvenzverwalter der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft (BEV).

Bild: © Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen

Der Insolvenzverwalter des Energieanbieters Bayerische Energieversorgungsgesellschaft (BEV) hat vor Gericht eine Schlappe im Streit um den Umgang mit Neukundenboni erlitten. Das Oberlandesgericht München entschied in einer Musterfeststellungsklage zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Demnach müssen Neukundenboni auch dann ausgezahlt werden, wenn die eigentlich vorgesehene Vertragsdauer von mindestens einem Jahr durch die Insolvenz mit hunderttausenden betroffenen Kunden nicht erreicht wurde. Zudem sollen sie mit Forderungen der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft (BEV) an die Kunden verrechnet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter Axel Bierbach hat bereits angekündigt, in Revision zu gehen.

Mehrere tausend Kunden könnten profitieren

Die Verbraucherzentrale zeigte sich erfreut über die Entscheidung. Bestätigt der Bundesgerichtshof in der nächsten Instanz die Münchner Richter, könnten davon mehrere tausend Kunden profitieren, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten. Eine genaue Zahl lag unächst nicht vor.

Beträge liegen in der Regel bei 100 Euro

Meist geht es bei den Forderungen um Beträge in einer Größenordnung um 100 Euro. Genau für solche Fälle seien Musterfeststellungsklagen gemacht, hieß es von der Verbraucherzentrale. Insolvenzverwalter Bierbach sagte dagegen, die Musterfeststellungsklage eigne sich keineswegs für die Nutzung bei Insolvenzen. Nach der bisherigen Regelung sei die Musterfeststellungsklage nur gegen einen Unternehmer zulässig. Ob der Insolvenzverwalter ein Unternehmer ist, sei nach bisheriger Rechtsprechung nicht geklärt.

Richter attetstiert BEV mangelhafte AGB

Der Insolvenzverwalter wollte die Neukundenboni eigentlich nicht auszahlen, und berief sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen zufolge der Neukundenbonus nur ausgezahlt werden sollte, wenn der Vertrag ein Jahr bestand. Dem folgte das Gericht allerdings nicht. Der Vorsitzende Richter kritisierte vielmehr, dass die AGB so mangelhaft seien, dass es ihn nicht wundere, dass die BEV pleite gegangen sei.

Bierbach: "Weg frei für Entscheidung vor BGH"

"Die heutige Entscheidung bringt daher noch keine Rechtssicherheit für die betroffenen Verbraucher. Wir setzen uns in diesem Verfahren für die Gleichbehandlung aller Kunden ein", kommentierte hingegen Insolvenzverwalter Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen. "Mit dem heutigen Urteil ist der Weg frei für eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof", sagte er.

Individuelle Anspruchsprüfung

Bierbach stellte klar, dass das OLG in Bezug auf den Neukundenbonus nur eine allgemeine Entscheidung getroffen habe. "Sollte die Verbraucherzentrale Bundesverband am Ende Recht bekommen, dann gilt die Entscheidung nur für diejenigen BEV-Kunden, die sich ins Klageregister eingetragen haben", sagte er. Wie sich die Entscheidung in jedem Einzelfall auswirke, ob also der ehemalige Kunde weniger nachzahlen müsse oder Anspruch auf eine Forderung in der Insolvenztabelle habe, müsse dann jeweils individuell geprüft werden.

Kundenforderungen in Höhe von 138 Mio. Euro

Bis zum gestrigen Ablauf der Frist haben sich circa 3.700 ehemalige BEV-Kunden in das Klageregister eingetragen. Laut Bierbach sind bisher rund 717.000 Endabrechnungen für BEV-Kunden erstellt worden. Davon seien rund 515.000 Abrechnungen solche mit Guthaben-Forderungen von Kunden. Die Forderungen von Kunden beliefen sich bisher auf rund 138 Mio. Euro. Das entspreche einer durchschnittlichen Forderung von 268 Euro pro Kunde.

Hohe Zahlungsquote betroffener Kunden

Bei circa 202.000 Abrechnungen hätten sich Forderungen der BEV gegen Kunden ergeben. Das entspreche einer Forderungssumme von rund 32 Mio. Euro. Nach Angaben von Bierbach hat die überwiegende Anzahl der von der Neukundenbonus-Frage betroffenen Kunden ihre Endabrechnung akzeptiert und den ausstehenden Betrag bereits beglichen oder den Betrag der Endabrechnung ohne Änderung zur Insolvenztabelle angemeldet.

"Die hohe Zahlungsquote der Kunden spricht eindeutig für die allgemeine Akzeptanz der Endabrechnungen", sagte der Insolvenzverwalter. (hoe/dpa)

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