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Solaranlagen-Vermieter MEP Werke erklärt Unterlassung

Nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW streicht MEP bestimmte AGB-Klauseln. Ausschlaggebend für den Beginn der Mietzahlungen ist jetzt der Zeitpunkt des Zählertauschs.
16.08.2018

Kunden des Solaranlagen-Vermieters MEP Werke hatten in der Vergangenheit teils über Monate Miete für Anlagen gezahlt, die noch keinen Strom liefern. Nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW hat das Unternehmen nach eigenen Angaben bereits im Mai auf bestimmte Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet. "Nach der Unterlassungserklärung sollte es nicht mehr dazu kommen, dass Kunden für die Anlage auf ihrem Dach schon Miete zahlen, obwohl diese noch keinen Strom erzeugt", erklärt Udo Sieverding, Leiter des Bereichs Energie der Verbraucherzentrale NRW.

"Kunden können sich auf Unwirksamkeit der Klausel berufen"

Auch gegenüber Bestandskunden könne sich MEP nicht mehr wirksam auf die alten Klauseln zum Mietbeginn berufen. "Wer jetzt noch Mietforderungen von MEP für eine noch nicht in Betrieb gesetzte Solaranlage erhält, kann sich grundsätzlich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und muss nicht zahlen", sagt Sieverding. Ausschlaggebend für den Mietbeginn ist seit Juni diesen Jahres der Zeitpunkt des Zähleraustausches und des Netzanschlusses und nicht mehr das Datum der Solaranlagen-Montage, erklärt eine Sprecherin der MEP Werke auf Anfrage. Das Unternehmen hatte bereits im März versichert, an einer flexibleren Gestaltung des Mietbeginns zu arbeiten, diese ließe sich aber aufgrund der Finanzierungsstruktur des Unternehmens nicht ohne Weiteres umsetzen.

Die MEP Werke hatten damals die Verzögerungen zwischen der Montage der Anlagen und der tatsächlichen Inbetriebnahme auf Lieferschwierigkeiten des Zählerlieferanten und Versäumnisse der Netzbetreiber zurückgeführt. Die VZ NRW hat angekündigt genau im Blick zu behalten, ob die überarbeiteten Klauseln des Solaranlagenvermieters in der Praxis wirklich Abhilfe schafften. Bleibe das Problem dennoch bestehen, könnten die Verbraucherschützer gegebenenfalls eine Vertragsstrafe geltend machen. Udo Sieverding erneuerte seinen Appell an die Verbraucher, bei Mietangeboten für Photovoltaikanlagen bei Preis und Bedingungen genau hinzuschauen und nachzurechnen. "Es gibt wirtschaftliche Modelle am Markt, aber auch klare Verlustbringer." (hoe)