Bild: © Julian Stratenschulte/dpa

Seit 1. August dürfen Stadtwerke auch bei Haushaltskunden höhere Preise für die Ersatzversorgung verlangen als für die Grundversorgung, wenn dies der Kurzfristmarkt hergibt. Und die Ersten machen bereits von ihrem Recht Gebrauch, wie eine Stichprobenanalyse der ZfK zeigt.

So stellen die Wuppertaler Stadtwerke bei Gas einen Kilowattstundenpreis von 35,40 Cent in Rechnung. Zum Vergleich: Grundversorgte Kunden zahlen derzeit noch 8,40 Cent. Die Preise werden dort im Oktober auf 14,33 Cent erhöht.

36,51 Cent pro kWh Gas

Noch mehr verlangen die Stadtwerke Magdeburg. Der Kilowattstundenpreis beträgt hier 36,51 Cent.

Gesonderte Ersatzversorgungspreise führen auch beispielsweise die Stadtwerke Krefeld (25 Cent pro kWh), die niederrheinische NEW (32,65 Cent pro kWh), die Stadtwerke Ulm-Neu Ulm (32,78 Cent pro kWh) und die Berliner Gasag (33,02 Cent pro kWh).

Gefälle auch im Stromsektor

Ein Gefälle ist auch bei separaten Ersatzversorgungspreisen im Stromsektor zu beobachten. Während die Stadtwerke Krefeld 65 Cent pro kWh in Rechnung stellen, sind es bei den Wuppertaler Stadtwerken 81,81 Cent pro kWh.

Keine separaten Ersatzversorgungspreise für Haushaltskunden führen derzeit die Energiekonzerne Eon, Vattenfall, Stadtwerke München und EWE. Keines der Unternehmen schloss jedoch aus, künftig von dem neuen Recht Gebrauch zu machen.  Vattenfall etwa teilte auf ZfK-Anfrage mit, in Kürze Preise zwischen der Grund- und der Ersatzversorgung zu differenzieren. Auch die EnBW verzichtet bislang auf eine preisliche Loslösung der Ersatz- von der Grundversorgung. Der Karlsruher Energiekonzern gab jedoch am Freitag bekannt, den Strompreis in der Grundversorgung für Haushaltskunden auf 37,31 Cent pro kWh zu erhöhen.

Regeln für Ersatzversorgungspreise

Laut novelliertem Energiewirtschaftsgesetz sind höhere Preise in der Ersatzversorgung erlaubt, sofern der Versorger die Beschaffungskosten gesondert ausweist. Diese dürfen nicht höher angesetzt werden, als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung an der Börse ergeben würden.

Grundversorger können jeweils zum 1. und 15. Tag eines Monats ihre Ersatzversorgungspreise neu ermitteln und ohne Fristeinhaltung anpassen. (aba)

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