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Stuttgarter Netze bekommen Recht vor Gericht

Das Stuttgarter Strom- und Gasnetz bleibt in kommunaler Hand. Auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht entscheiden die Richter für die Position der Stuttgarter Netze. Eine Revision des Urteils ist noch möglich.
26.07.2018

Wichtiger Knotenpunkt für die Region Stuttgart: das Umspannwerk Seewiesen in Stuttgart-Zuffenhausen. Hier wird Strom von der Hochspannung (110 000 Volt) auf Mittelspannung (10 000 Volt) transformiert.

Im Rechtsstreit über das Eigentum am Hochspannungs- und Gashochdruck-Netz in der Landeshauptstadt Stuttgart hat die Stadtwerke-Tochter Stuttgart Netze GmbH auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach am Donnerstag (26. Juli) das Leitungsnetz sowie die Mehrzahl der zugehörigen netztechnischen Anlagen auf der Gemarkung Stuttgart – mit wenigen Ausnahmen – der Stuttgart Netze zu, berichten die Stadtwerke Stuttgart.

Die Landeshauptstadt hatte 2014 die Konzession für die Strom- und Gasnetze auf ihrer Gemarkung der Stuttgart Netze GmbH übertragen. Seitdem bemüht sich die Stuttgart Netze GmbH, die Herausgabe des Strom-Hochspannungs- und Gas-Hochdrucknetzes auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart von der Altkonzessionärin Netze BW GmbH auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Die 2011 gegründeten Stadtwerke Stuttgart halten an der Stuttgart Netze GmbH die Mehrheit von 74,9 Prozent, die EnBW-Tochter Netze BW 25,1 Prozent. Die Klage selbst bleibt im Einvernehmen der Vertragspartner ohne Einfluss auf die Kooperation der beiden Unternehmen beim Netzbetrieb, heißt es seitens der Stadtwerke Stuttgart.

"Vollumfänglich bestätigt"

„Mit seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht unsere Meinung, dass die Stuttgarter Hochspannungs- und Hochdrucknetze für die Versorgung Stuttgarts unabdingbar sind, vollumfänglich bestätigt“, sagt Olaf Kieser, Geschäftsführer der Stadtwerke Stuttgart, in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der Stuttgart Netze. „Es ist möglich, dass der Rechtsstreit noch nicht vorbei ist, da das Gericht die Revision zugelassen hat.“ (al)