Die Stadtwerke Gronau und die Deutsche Glasfaser diskutieren, ob inwiefern das Telekommunikationsunternehmen zur Kooperation bereits verpflichtet ist.

Die Stadtwerke Gronau und die Deutsche Glasfaser diskutieren, ob inwiefern das Telekommunikationsunternehmen zur Kooperation bereits verpflichtet ist.

Bild: © Photocreo Bednarek/AdobeStock

Das kommunale Telekommunikationsunternehmen Netcom Kassel muss die Goetel GmbH auf das geförderte Glasfasernetz lassen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, die unbeschalteten Glasfaserleitungen freizugeben, wie die Behörde selbst mitteilt. Damit hat die Behörde erstmals über den offenen Netzzugang in geförderten Breitbandinfrastrukturen entschieden. "Mit dieser Entscheidung stärken wir das Recht auf einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang. Eine öffentliche Förderung von Telekommunikationsinfrastrukturen dient auch dem Wettbewerb und kommt letztlich Verbrauchern zugute," betont Klaus Müller, BNetzA-Präsident.

Beteiligt ist zudem die Breitband Nordhessen GmbH. Sie ist Eigentümerin des mit Fördermitteln errichteten Netzes, das sie an die mit dem Netzbetrieb beauftragte Netcom verpachtet hat. Die Netcom Kassel ist ein gemeinsames Unternehmen (je 50 Prozent) des regionalen Energieversorgers EAM GmbH & Co. KG  und KVV-GmbH mit ihren beiden größten Töchtern Städtische Werke AG und KVG AG.

Geförderter Glasfaserausbau hat Auflagen

Das neue Telekommunikationsrecht vereinfache laut der Behörde Zugangsnachfragern bereits bestehende beihilferechtliche und subventionsrechtliche Verpflichtungen durchzusetzen. Denn die Gewährung staatlicher Fördermittel zum Breitbandausbau sei seit Jahren an die Verpflichtung geknüpft, Wettbewerbern Zugang zu der mit Fördermitteln errichteten Infrastruktur zu gewähren, heißt es in der Mitteilung.

Die Bundesnetzagentur betont mit der Entscheidung, dass nach dem geltenden Rechtsrahmen grundsätzlich alle Arten von aktiven und passiven Zugangsprodukten für Wettbewerber rechtzeitig bereitzuhalten sind, aus denen das nachfragende Unternehmen frei auswählen kann. In diesem Zusammenhang stellt der Beschluss klar, dass der Zugangsanspruch der Unternehmen auch auf die Überlassung unbeschalteter Glasfasern im Kernnetz („backbone“) gerichtet sein kann.

Die Entscheidung ist unter www.bundesnetzagentur.de/bk11-22-006-beschluss-21-11-22 veröffentlicht.

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