Es ist ein Punkt auf Peter Altmaiers To-Do-Liste zur Stärkung der Windkraft an Land, der nach fast drei Jahren immer noch offen ist – die einheitliche Anwendung von arten- und naturschutzrechtlichen Vorgaben. So sollen Genehmigungsverfahren beschleunigt werden und mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Nachdem die Umweltminister der Länder sich bislang nicht zu einer gemeinsam Lösung durchringen konnten, macht die Stiftung Klimaneutralität nun einen Vorschlag.
So soll um alle nachgewiesenen Nistplätze von besonders durch Vogelschlag gefährdeten Arten ein artspezifischer innerer Schutzabstand gezogen werden. Zusätzlich soll ein artspezifischer äußerer Schutzabstand festgelegt werden, heißt es aus Berlin. Im Gebiet zwischen innerem und äußerem Schutzabstand sollen Windenergieanlagen artenschutzrechtlich zulässig sein – allerdings nur, wenn vom Betreiber klar definierte und anerkannte Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos ergriffen werden, etwa durch die Schaffung von Ablenkflächen oder den Einsatz technischer Vorrichtungen zur Verhinderung von Vogelschlag.
Artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot der EU-Vogelschutzrichtlinie
Außerhalb des äußeren Schutzabstands sollen Windenergieanlagen artenschutzrechtlich immer zulässig sein, so der Vorschlag der Stiftung. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Behörden könne sich mithin auf die Einhaltung dieser Vorgaben beschränken. Der Reformvorschlag sieht zudem vor, dass zur rechtlichen Absicherung dieser Vereinfachung eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot der EU-Vogelschutzrichtlinie gesetzlich geregelt wird, die jedoch bis zum Erreichen der Klimaneutralität zeitlich befristet und durch Schutzabstände um nachgewiesene Nistplätze eindeutig begrenzt sein müsse.
„Unser Vorschlag würde dazu beitragen, dass der Ausbau der Windenergie an Land im notwendigen Tempo vorankommt und zugleich dem Anliegen des Artenschutzes Rechnung getragen wird“, betont Rainer Baake, Direktor der Stiftung Klimaneutralität und ergänzt: „Klimaneutralität und Artenschutz sind keine Gegensätze – vielmehr ist Klimaschutz eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der Lebensgrundlagen, insbesondere von heute bereits gefährdeten Arten.“
Einzelfallprüfung könnte entfallen
Als weitere Vorzüge nennt Baake, dass artenschutzrechtliche Einzelfallprüfungen von Ausnahmen durch Behörden künftig entfallen könnten und dass europäisches Recht eingehalten werde. Für den Vorschlag spreche zudem die Kompetenz des Bundes: „Der Bundesgesetzgeber ist nach den Vorschriften des Grundgesetzes zu einer Regelung befugt, die in ganz Deutschland gilt. Für das Artenschutzrecht gibt es im Grundgesetz keine Abweichungskompetenz der Länder.“ (lm)



