Reichen die Vereinbarungen des Autogipfels für den Markthochlauf der Elektroautos?

Reichen die Vereinbarungen des Autogipfels für den Markthochlauf der Elektroautos?

Bild: © Volkswagen

Die von der Bundesnetzagentur zur Stellungnahme vorgelegten Eckpunkte sehen ab dem Jahr 2024 die statische Steuerung von zum Beispiel nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile, Wärmepumpen, Nachstromspeicherheizungen und Batteriespeichern vor. Steuerungsnotwendigkeit und -umfang sollen anfangs auf Grundlage rechnerisch ermittelter Netzzustände bestimmt werden. Diese zunächst statische Steuerung soll im Zuge des Rollouts intelligenter Messsysteme (Smart Meter) zu einer dynamischen Steuerung weiterentwickelt werden. Bis Januar 2029 soll nu rnoch die dynamische Steuerung zulässig sein. 

Bis zum 27. Januar hatten die Verbände Zeit, sich zu den Eckpunkten zu äußern. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßen die Vorschläge überwiegend. Etwas Kritik gibt es dennoch.

 
 

Besondere Relevanz für Verteilnetzbetreiber

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt die Vorschläge der Bundesnetzagentur: „Mit Blick auf die Netzstabilität und für eine schnelle Energiewende ist es notwendig, dass Verteilnetzbetreiber im Bedarfsfall Verbrauchseinrichtungen aktiv steuern können“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. Das erlaube die Aufnahme von vielen weiteren Verbrauchern in das bereits bestehende Stromnetz und könne das Niederspannungsnetz bei möglichen Engpässen schützen.

Die Ausgestaltung des Paragraphen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (14a EnWG) habe für VKU-Mitgliedsunternehmen in ihrer Rolle als Stromlieferanten und Verteilnetzbetreiber eine besondere Relevanz, sagte Liebing. Ziel ist die schnelle Integration von flexiblen Verbrauchern, die in großer Anzahl in die Niederspannungsnetze drängen: So sollen zum Beispiel nach Plänen der Bundesregierung bis zum Jahr 2030 mindestens 15 Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen und ab 2024 jährlich mindestens 500.000 Wärmepumpen neu installiert werden können.
 

Smart Meter als Schlüsseltechnologie

„Smart Meter sind eine Schlüsseltechnologie der Energiewende und Voraussetzung für dynamische Stromtarife“, erläutert Liebing. Laut den Eckpunkten der Bundesnetzagentur sollen Verteilnetzbetreiber - unter Berücksichtigung des Status Quo in Bezug auf die Beobachtbarkeit und Steuerbarkeit in den Niederspannungsnetzen - so wenig wie möglich, jedoch so viel wie nötig der Flexibilität dieser Verbraucher netzorientiert nutzen.
 
Durch intelligente Steuerung dieser Verbraucher können laut Liebing – falls erforderlich - Lastspitzen zeitlich verlagert werden: „Die Netzauslastung steigt zu Gunsten eines schnellen Netzanschlusses und der Netzausbau erfolgt effizient. So werden auch klassische Stromkunden vor unsachgerechten Kostensteigerungen bei den Netzentgelten geschützt.“

Positiv: Teilnahmepflicht für Letzverbraucher

Positiv bewertet der VKU die im Papier der Bundesnetzagentur vorgesehene Teilnahmepflicht für Letztverbraucher. Dadurch könne zeitnah eine große Anzahl an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das bestehende Niederspannungsnetz angeschlossen werden, so Liebing.

„Diese Wirkung wird jedoch nur erzielt, wenn nahezu alle der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen einbezogen werden und dem Stromnetz die Möglichkeit gegeben wird, bei Bedarf in einem gewissen Rahmen diese Flexibilität netzorientiert nutzen zu können.“ Ebenfalls positiv wertet der VKU, dass keine zeitliche Beschränkung der Steuerung vorgesehen ist.

Öffnungsklausel bei dynamischer Steuerung gefordert

An einigen Stellen im Eckpunktepapier sieht der VKU noch Anpassungsbedarf: Kritisch bewertet der Verband etwa den Vorschlag, dass ab Januar 2029 nur mehr eine dynamische (kurative) Steuerung zulässig sein soll. Hier spricht sich der VKU für die Aufnahme einer Öffnungsklausel aus, die auch weitere Präventivmaßnahmen des Verteilnetzbetreibers zulässt. Parallel müssen die Niederspannungsnetze ausgebaut werden.

Stellungnahme BDEW

Die vorgelegten Eckpunkte bieten nach Auffassung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) die Möglichkeit, die kommenden Herausforderungen im Bereich der Niederspannung sachgerecht zu adressieren.

Für die Umsetzung in den Unternehmen sei die Praktikabilität der Neuregelung wesentlich. Dies findet sich auch an vielen Stellen des Eckpunktepapiers erfreulicherweise wieder. Der BDEW begrüßt daher die Eckpunkte der Festlegung auf Basis des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

"Kein Vermischen von markt- oder systemdienlichen Flexibilitätserbringung"

Grundsätzlich sollte weiterhin gelten, dass Verteilernetzbetreiber nicht Aufgaben übernehmen, die eigentlich dem wettbewerblichen Markt zugeordnet werden. Daher ist darauf zu achten, dass sich die Anwendung des § 14a EnWG auf netzdienliche Flexibilität in der Niederspannung beschränkt und keinesfalls mit markt- oder systemdienlicher Flexibilitätserbringung vermischt wird. (sg)

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