Angesichts von Verzögerungen bei der Implementierung im Markt hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) eine branchenweite Übergangslösung für den gesicherten Einstieg in den Redispatch 2.0 veröffentlicht. Die Erarbeitung erfolgte in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Diese Übergangslösung stellt demnach ausdrücklich keine vom Gesetz abweichende Vorgabe dar, sondern nur eine vorweggenommene Verständigung über die Ermittlung des bilanziellen Ausgleichs. Die gesetzlichen Anforderungen des Redispatch 2.0 bleiben laut BDEW erhalten. Ferner bleibe das Ziel eines vollumfänglichen physischen bilanziellen Ausgleichsprozesses gemäß den Zielprozessen zum Redispatch 2.0 zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Übergangslösung unberührt.
Befristet bis 31. Mai 2022
Spätestens zum 1. März 2022 ist die Betriebsbereitschaft von allen Prozessteilnehmern sicherzustellen. Zu diesem Stichtag startet ein dreimonatiger paralleler Testbetrieb aller Residpatch-2.0- Zielprozesse. Die Branche treibt die Umsetzung der Zielprozesse weiterhin mit aller Kraft voran und berichtet über die Fortschritte regelmäßig an die BNetzA. Die Übergangslösung ist ausdrücklich auf den 31. Mai 2022 befristet.
Stark vereinfacht bedeutet die Übergangslösung im Kern, dass der bilanzielle Ausgleich für Maßnahmen des Redispatch 2.0 gemäß § 13a Absatz 1a EnWG vorübergehend pauschal in Höhe von 0 MWh erfolgt und bestehende Ansprüche eines Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) in Bezug auf Energiemengen durch den zuständigen Anschluss-Netzbetreiber finanziell ausgeglichen werden, teilte der BDEW mit.
Die Lösung
Eigentlich sollte zum 1. Oktober der bilanzielle Ausgleich durch den Netzbetreiber erfolgen, was in Folge des Umsetzungsstandes in der Branche insgesamt (etwa durch fehlende Stammdaten) allerdings derzeit mit einem zu großen Restrisiko hinsichtlich Bilanzkreisabweichungen verbunden wäre.
Damit diese Übergangs-Lösung noch fristgerecht umgesetzt wird, "muss jetzt allem voran die Information und Abstimmung mit den Bilanzkreisverantwortlichen erfolgen, dass der Netzbetreiber einen bilanziellen Ausgleich von 0 MWh liefert, damit beidseitige Planbarkeit sichergestellt ist", so der BDEW. Was sonst konkret zu tun sei, sei wiederum abhängig vom Verteilnetzbetreiber.
Und weiter: "Mindestens umgesetzt werden muss der finanzielle Ausgleich für den Bilanzkreisverantwortlichen, wenn dieser den bilanziellen beschafft. Darüber hinaus muss auf Seiten der Netzbetreiber natürlich weiterhin an der Umsetzung der prozessualen Vorgaben des RD 2.0 gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur gearbeitet werden, sofern dieser Prozess einschließlich Tests noch nicht abgeschlossen ist."
Woran es hakt
"Generell war von Anfang an klar, dass der Zeitplan für die Umsetzung der umfassenden Anpassungen und Prozesse beim Redispatch 2.0 sehr knapp bemessen war", erläutert der Veband gegenüber der ZfK. Dabei sei es maßgeblich dem BDEW zu verdanken, dass dieser Zeitraum im parlamentarischen Verfahren um ein Jahr auf den 1. Oktober verlängert wurde, teilte ein Verbandssprecher mit.
Bei näherer Betrachtung seien die Gründe vielschichtig: Enges Zeitkorsett zur Entwicklung, Implementierung und Testung der RD 2.0-Prozesse; Prozesskomplexität extrem hoch, Herausforderungen nicht immer im Vorfeld absehbar; Lage bei Verfügbarkeit/ Kapazitäten Dienstleister schwierig; Einbindung einer Vielzahl von neuen Akteuren in die Marktkommunikation; und weiteres.
Dreimonatiger Testbetrieb aller Redispatch 2.0 Zielprozesse
"Wir möchten betonen, dass es sich dabei allerdings explizit weder um das Verschulden noch das Problem einzelner Akteure oder Gruppen handelt, sondern die Branche in Ihrer Gesamtheit betrifft, die gemeinsam zum Erfolg und der Umsetzbarkeit der gesetzlichen Regelungen beitragen muss" erklärte der BDEW.
Die Übergangslösung ändere jedoch nichts an den gesetzlichen Vorgaben oder den Zielprozessen, wie Sie auf Basis der BDEW-Branchenlösung durch die BNetzA festgelegt wurden. Um dort, wo diese noch nicht vollumfänglich umgesetzt sind, diese bestmöglich und sicher in die Praxis zu bekommen, startet an diesem Stichtag ein dreimonatiger paralleler Testbetrieb aller Redispatch-2.0-Zielprozesse, erklärte der Branchenverband. Weitere Informationen zum Thema und zu rechtlichen Pflichten finden sich auf der BDEW-Website.
Grünes Licht von Beschlusskammer 6
Die Beschlusskammer 6 der BNetzA begrüßt das im Dokument „BDEW-Übergangslösung RD2.0 – Allgemeine Beschreibung" dargestellte Vorgehen. Zwar teilt die Beschlusskammer 6 die Einschätzung des BDEW, dass die gesetzlichen Ansprüche auf bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen nicht außer Kraft gesetzt werden.
Allerdings nehme man auch zur Kenntnis, dass die für die flächendeckende Einführung des bilanziellen Ausgleichs notwendigen Implementierungen noch nicht im ausreichenden Maße erfolgt sind und daher ein geordneter Übergang der bilanziellen Verantwortung auf die Netzbetreiber zum 1. Oktober nicht sichergestellt sei.
Um Risiken für die Systemsicherheit zu vermeiden, sollte den beteiligten Unternehmen ein geordneter Weg aufgezeigt werden, wie mit dieser Situation für eine Übergangszeit umgegangen werden kann. Dem dient nach dem Verständnis der Beschlusskammer 6 die vom BDEW veröffentlichte Übergangslösung.
Keine Aufsichts- oder Zwangmaßnahmen bei Übergangslösung
Die Beschlusskammer 6 wird daher vorerst keine Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen wegen etwaiger Verstöße gegen § 13a Abs. 1a S. 1 bis 4 EnWG in der ab dem 1. Oktober geltenden Fassung oder gegen die Festlegung vom 6. November 2020 (BK6-20-059) gegen diejenigen Unternehmen von Amts wegen ergreifen, die sich im Rahmen der BDEW-Übergangslösung RD 2.0 (Allgemeine Beschreibung) bewegen.
Die Beschlusskammer will sich zudem besonders von Netzbetreibern sowie Einsatzverantwortlichen/Bilanzkreisverantwortlichen, die bereits bisher in hohem Maße von der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen betroffen sind, regelmäßig über den Implementierungsstand berichten lassen. Auch bei anderen betroffenen Unternehmen behalte man sich vor Berichte über den Implementierungsstand einzufordern.
Aufwand als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile
Die Beschlusskammer 8 wird den Aufwandsersatz, der auf Grund der Durchführung der Übergangslösung des BDEW bei den Netzbetreibern anfällt, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile bei den Verteilnetzbetreibern behandeln. Dies gelte nur, sofern und soweit der Aufwandsersatz auf Maßnahmen des Redispatch 2.0 beruht, die zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar 2022 durchgeführt worden sind.
In begründeten Ausnahmefällen berücksichtige man derartige Aufwendungen auch im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2022.(sg)



