BGH stärkt Verbraucherrechte bei Streit um hohe Energierechnungen
In einem Fall aus Hessen ging es am Mittwoch in Karlsruhe um Heizkosten, in einem Fall aus Niedersachsen um die Stromrechnung (Az.: VIII ZR 148/17 und VIII ZR 189/17).
Mieter einer Wohnung in Südhessen sollten laut Abrechnung fast die Hälfte der Heizenergie des ganzen Hauses verbraucht haben, obwohl ihr Anteil an der Wohnfläche weniger als 13 Prozent beträgt. Die Nachforderung für zwei Jahre betrug mehr als 5000 Euro. Die Mieter verweigerten die Zahlung und unterlagen in den Vorinstanzen. Sie hatten auch keinen Erfolg mit ihrer Forderung, die Ableseunterlagen einsehen zu dürfen.
Darlegungs- und Beweislast liegt beim Vermieter
Die Vorsitzende BGH-Richterin sagte, bei der Behandlung des Falles durch das Landgericht sei alles schiefgegangen, was schiefgehen konnte. Der für das Mietrecht zuständige Senat stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter liege und er dem Mieter auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen gewähren müsse. Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf und wies die Klage als derzeit unbegründet ab.
Der Oldenburger Energiekonzern EWE stellte einem älteren Ehepaar für den Stromverbrauch eines Jahres mehr als 9000 Euro in Rechnung, etwa das Zehnfache der Vorjahreswerte. Die Kunden behaupteten, sie hätten nicht so viel verbraucht und die abgelesenen fast 32 000 kWh auch gar nicht verbrauchen können. EWE hielt dagegen, der Zähler sei von einem Gutachter überprüft worden. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte den Kunden Recht gegeben.
Versorger muss tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Menge beweisen
Dem BGH-Urteil zufolge besteht „die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“, der nach Paragraf 17 der Stromgrundversorgungsverordnung zur Zahlungsverweigerung berechtige. Der Versorger müsse den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Menge beweisen. Im bisherigen Verfahren seien aber keine Beweisanträge gestellt worden. Der BGH bestätigte das OLG-Urteil. (dpa/hil)