Blick auf das Trianel Steinkohlekraftwerk in Lünen.

Blick auf das Trianel Steinkohlekraftwerk in Lünen.

Bild: © Trianel

Neue Runde im Streit zwischen der Naturschutzorganisation "Bund" und dem Land Nordrhein-Westfalen um das Trianel-Kohlekraftwerk in Lünen: Das Bundesverwaltungsgericht hat ein versorgerfreundliches Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Obwohl das Kraftwerk seit mittlerweile fünfeinhalb Jahren am Netz ist, wird noch immer gestritten, ob die Genehmigungen zu Recht erteilt worden waren.

Der Streit dreht sich darum, welche anderen Projekte beim Bau des Kraftwerks in die Verträglichkeitsprüfungen für Flora-Fauna-Habitat(FFH)-Gebiete einzubeziehen sind. Das Oberverwaltungsgericht hatte Mitte 2016 die Klage des "Bund" abgewiesen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung umfasse nur diejenigen Projekte, die schon genehmigt sind, wenn ein prüffähiger Antrag eingereicht wird. Projekte, die später beantragt, aber inzwischen genehmigt worden seien, blieben danach unberücksichtigt.

Auch spätere Projekte berücksichtigen

Das sieht das Bundesverwaltungsgericht aber anders und hat daher das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben (Az.: BVerwG 7 C 27.17). Bei der Einbeziehung weiterer Vorhaben in die FFH-Verträglichkeitsprüfung seien grundsätzlich alle Projekte zu berücksichtigen, für die eine Genehmigung erteilt worden ist. Der vom Oberverwaltungsgericht gewählte Ansatz, bei der Summationsbetrachtung diejenigen Projekte unberücksichtigt zu lassen, die später beantragt worden sind, verstoße gegen unionsrechtliche Vorgaben.

Konkret bemängelt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Oberverwaltungsgericht zur Belastung durch einen Kupferrecyclingbetrieb, der vor dem Kraftwerk Lünen genehmigt worden ist, keine Feststellungen getroffen hat. Daher müsse das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

An dem Steinkohlekraftwerk sind 28 Stadtwerke und regionale Energieversorger beteiligt. (wa)

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