Frau Rott, künftig soll die Regelung „Nutzen statt Abregeln“ ins EnWG aufgenommen werden. Was bedeutet diese Regelung und wen betrifft sie?
Annika Rott, Rechtsanwältin bei Ritter Gent Collegen: Im Norden Deutschlands ist der Ausbau der Erneuerbaren Energien in den letzten Jahren schnell fortgeschritten. Der Strom wird allerdings insbesondere im Süden benötigt und muss daher über die Netze dorthin transportiert werden. Die bestehenden Netzkapazitäten reichen hierfür bekannterweise nicht aus. Um Netzengpässe zu vermeiden, muss daher regelmäßig die Erzeugungsleistung von EE-Anlagen begrenzt oder sogar vollständig unterbunden werden. Dadurch bleibt ein erhebliches Potenzial der EE-Anlagen ungenutzt.
Nun soll mit der Regelung „Nutzen statt Abregeln“ ein finanzieller Anreiz geschaffen werden den überschüssigen Strom in Engpassregionen zu verbrauchen. Der Strom, der wegen einer drohenden Netzüberlastung eigentlich abgeregelt werden müsste – also gar nicht erzeugt würde –, soll künftig zu einem besonders günstigen Preis verkauft werden. Zuständig wären die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Sie sollen durch tägliche wettbewerbliche Ausschreibungen bestimmen, welche Ausschreibungsteilnehmer in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt den überschüssigen Strom nutzen.
An den Ausschreibungen sollen ausschließlich Betreiber sog. „zusätzlicher“ stromverbrauchender Anlagen teilnehmen können. Das wären nur solche Anlagen, die nicht ohnehin Strom verbraucht hätten. Weitere Kriterien sollen durch die Bundesnetzagentur festgelegt werden.
Grundsätzlich soll das Konzept dabei allen Technologien zugänglich sein. Es steht jedoch bereits jetzt fest, dass die stromverbrauchende Anlage vom Betreiber sehr flexibel eingesetzt werden können muss, was den Anwendungsbereich aktuell deutlich einschränkt. In Betracht kommen insbesondere Elektrolyseure und Power-To-Heat-Anlagen.
RITTER GENT COLLEGEN
ist eine auf Energie-, Klima- und Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei und wird als „Deutschlands erste Klimakanzlei“ (JUVE-Handbuch 20/21) gesehen. Die Kanzlei berät energieintensive Unternehmen und wurde unter anderem für ihre zukunftsorientierte Beratung zur industriellen Versorgungskonzepten in Richtung Klimaneutralität, wie etwa zu Wasserstoff, Photovoltaik und CO2-Handel sowie PPA, ausgezeichnet.
Die Regelung soll zum 1. Oktober 2024 greifen und soll vorerst durch ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren umgesetzt werden. Wie wird/könnte dies aussehen?
Rott: Die Umsetzung der Regelung ist insbesondere für die Übertragungsnetzbetreiber aufwendig. Sie sollen der Bundesnetzagentur ein detailliertes Konzept vorlegen welches beispielsweise Angaben zu den Regionen enthalten soll, in denen das neue Instrument eingesetzt werden soll. Zudem sollen die ÜNB die Einzelheiten der wettbewerblichen Ausschreibung festlegen. Die Vorschläge werden anschließend von der Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt.
Das alles braucht Zeit. Um bis zur finalen Umsetzung nicht weiterhin EE-Kapazitäten ungenutzt zu lassen, ist für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren die Möglichkeit eines vereinfachten pauschalierten Zuteilungsverfahrens vorgesehen. Wie genau das Verfahren aussehen wird, ist bisher ebenfalls nicht geregelt. Vorgeschlagen wird in dem Entwurf der Regelung ein Festpreisverfahren. Ähnlich wie beim nationalen Emissionshandel könnte der Preis für den überschüssigen Strom also zunächst einseitig festgelegt und nicht durch die Ausschreibung ermittelt werden. Um den beabsichtigten finanziellen Anreiz zum Verbrauch der überschüssigen Strommengen zu setzen, müsste der Festpreis unter dem Marktpreis liegen. Außerdem müsste geregelt werden wer den Zuschlag bekommt, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt. Denkbar wäre, dass die zeitlich frühesten Anträge den Zuschlag bekommen (sog. Prioritätsprinzip). Dies ist allerdings nur eine Möglichkeit von vielen. Die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten.
Vorgesehen sind zudem eine Vielzahl an Mechanismen gegen Missbrauch und Fehlsteuerung. Könnten Sie hier noch erläutern, was damit gemeint ist?
Yvonne Hanke, Rechtsanwältin bei Ritter Gent Collegen: Mithilfe des neuen Instruments soll das Stromerzeugungspotenzial von EE-Anlagen ausgeschöpft werden. Hierzu müssen Situationen vermieden werden, in denen EE-Anlagen wegen einer drohenden Netzüberlastung abgeregelt werden. Dies kann erreicht werden, indem der Stromverbrauch im Netzengpassgebiet erhöht wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, muss allerdings sichergestellt werden, dass der überschüssige Strom auch tatsächlich dort und zu dem Zeitpunkt verbraucht wird, indem er das Netz zu überlasten droht. Teilnehmer der Auktion könnten etwa auf die Idee kommen, den günstig erworbenen überschüssigen Strom mit Gewinn weiter zu veräußern. Dann bliebe der Entlastungseffekt für das Netz ggf. aus. Einem solchen Verhalten soll beispielsweise mit einer erheblichen Pönale entgegen gewirkt werden.
In die gleiche Richtung geht auch die bereits dargelegte Beschränkung der berechtigten Auktionsteilnehmer. Würde der überschüssige Strom auch an Betreiber verkauft werden, deren Anlage im Zeitpunkt des drohenden Netzengpasses ohnehin Strom verbraucht hätte, würde der Betreiber den benötigten Strom lediglich günstiger erwerben. Das Netz würde mangels zusätzlichen Verbrauchs nicht entlastet. Deswegen dürfen laut Gesetzesvorschlag nur Anlagen an der Auktion der überschüssigen Strommengen teilnehmen, die ansonsten keinen Strom verbraucht hätten.
Ein weiteres Risiko für die Effektivität der geplanten Regelung besteht darin, dass zielgerichtet stromintensive Anlagen in Bereichen gebaut werden könnten, in denen es aufgrund einer hohen Nachfrage und eines geringen Angebotes regelmäßig zu Netzengpässen kommt. Hierdurch könnten Netzengpässe bewusst verstärkt werden. Teilnehmer der Auktion könnten so in größerem Umfang an die günstigen Überschussmengen gelangen. Um dies zu vermeiden sind diverse weitere Mechanismen vorgesehen. Diese lassen sich aufgrund ihrer Vielzahl und Komplexität in diesem Rahmen allerdings nicht abschließend erläutern.
Wann rechnen Sie mit einer Verabschiedung des EnWG?
Hanke: Über die Novelle des EnWG soll laut aktueller Tagesordnung des Bundestages am 10. November 2023 abgestimmt werden. Ob und in welcher konkreten Ausgestaltung die Regelung „Nutzen statt Abregeln“ in die Novelle aufgenommen wird, bleibt abzuwarten.
Ergänzend ist aus unserer Sicht darauf hinzuweisen, dass die Regelung bislang zu kurz greift. Großes Potential für die Netzstabilisierung liegt in der Nutzung flexibler Lasten der energieintensiven Industrie. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass beispielsweise Betreiber von Kühlanlagen mithilfe überschüssigen Stroms die Temperaturen ihrer Anlagen zeitweise stark senken könnten. In den darauffolgenden Tagen benötigten sie dann weniger Strom zur Kühlung. Da das Kriterium der „Zusätzlichkeit“ hier wohl nicht erfüllt würde, könnte sich das Unternehmen nicht an den geplanten Auktionen beteiligen. Das Potential bliebe weiter ungenutzt.
Die Fragen stellte Stephanie Gust



