Für das Messen flexibler Drittverbraucher hat die EMH Tochterfirma EGS eine mobile Lösung entwickelt.

Für das Messen flexibler Drittverbraucher hat die EMH Tochterfirma EGS eine mobile Lösung entwickelt.

Bild © EGS

Die Abgenzung des umlagepflichtigen Stromverbrauchs vom Eigenverbrauch ist die Voraussetzung für eine Befreiung von der EEG-Umlage laut § 62 EEG. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat nun den Hutschienenzähler DIZ-H von EMH Metering zugelassen. „Industrieunternehmen und Arealnetzbetreibern gehen mehrere Hundert Millionen Euro verloren, wenn sie die Messung von Drittverbrauchern nicht wie gefordert nachweisen“, erklärte Peter Heuell, Geschäftsführer der EMH Metering. „Unser Zähler DIZ-H schafft nun die Voraussetzung, sich von der EEG-Umlage befreien zu lassen.  

Für die Bestimmung des Stromverbrauchs der Drittverbraucher werden Zähler benötigt, die die Strommengen im 15-Minuten-Takt eichrechtskonform messen. Ein herkömmlicher RLM-Zähler kommt aber nur bedingt in Frage. „RLM-Zähler sind zu groß, um sie in größeren Stückzahlen in den Schaltschränken zu montieren“, erläutert Heuell. Mit dem DIZ-H hat sein Unternehmen ihm zufolge einen kompakten Hutschienenzähler entwickelt, der den Stromverbrauch viertelstundengenau und eichrechtskonform misst. „Unternehmen sollten die Übergangsfrist bis Ende 2020 jetzt für die Umrüstung auf den neuen Zähler nutzen.“  

Mobile Messlösung

Da vor allem das Messen flexibler Drittverbraucher ein Problem für die betroffenen Unternehmen darstellt, hat die EMH-Tochter EGS eine mobile Messlösung entwickelt. Der Zähler wurde dafür in eine mobile Box integriert, die sich flexibel an jeden beliebigen Drittverbraucher anschließen lässt – egal ob es sich um einen Getränkeautomaten oder eine Baustellenmaschine handelt. Die Box wird dafür zwischen Verbraucher und Steckdose gesteckt. Durch seine kompakte Größe und das geringe Gewicht können Handwerker das Gerät im Gebäude mit sich tragen und bei Bedarf einsetzen, so EMH Metering. Die Box enthält auch ein Modem, das die Daten überträgt.

Teil des Energiesammelgetzes

Die neue Regelung ist Teil des Energiesammelgesetzes, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Sie gibt vor, dass für den Antrag auf eine Reduktion der EEG-Umlage selbst verbrauchte und weitergeleitete Strommengen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen zu erfassen sind – und zwar im 15-Minuten-Intervall – dem sogenannten Zählerstandsgang.

Ausgenommen sind Bagatellmengen, etwa durch die Nutzung von Kaffeemaschinen oder das Laden von Smartphones. Betroffen von der Regelung sind Unternehmen, die ein Anrecht auf Reduktion der EEG-Umlage haben, entweder weil sie Strom aus Eigenproduktion nutzen oder zu den stromintensiven Verbrauchern zählen. Sie müssen die Menge des Eigenstroms und den Strom, den sie an gewerbliche Mieter oder Subunternehmen abgeben, ab sofort viertelstundengenau messen. (sg)

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