Bei einem Großteil der PV-Anlagen, die ab 2021 nach und nach aus der EEG-Förderung fallen, handelt es sich um Kleinanlagen. Gut 62 Prozent der am Netz befindlichen Anlagenleistung, für die ab 2024 der Weiterbetrieb beginnt, stammt aus Anlagen die kleiner als 10 kW sind. Nach den derzeitigen Regelungen des EEG haben Betreiber jenseits der Förderung allerdings kaum wirtschaftliche Vermarktungs- bzw. Weiterbetriebsmöglichkeiten. Eine Kurzstudie des Umweltbundesamtes (UBA) hat daher verschiedene Möglichkeiten einer vereinfachten Abnahmeregelung für die betroffenen Anlagen analysiert.
Wer ab kommendem Jahr seine EEG-Vergütung verliert und dennoch voll einspeisen will, hat nur eine Wahl: die sonstige Direktvermarktung. Dabei verdient der Energieerzeuger am Marktwert des eingespeisten Stroms, muss aber auch Kosten für den Direktvermarkter zahlen. Unter der Annahme, dass das Marktpreisniveau auf 4,5 Cent pro kWh in den Jahren 2020 bis 2022 steigt, können die Kosten für die Direktvermarktung Kleinanlagen nicht gedeckt werden.
Balance zwischen genug Erneuerbaren-Einspeisung und wirtschaftlichen Interessen
Eine Kosten-Nutzen-Bilanz, die viele Betreiber von Kleinanlagen ein Anreiz zur Umrüstung auf Selbstverbrauch sein könnte. Da für Anlagen mit Selbstverbrauch allerdings sogar ein um fünf bis zehn Prozent verringerter Marktwert prognostiziert wird, lohnt es sich nicht, Überschussstrom weitereinzuspeisen, stattdessen wird dieser eher abgeregelt – ein verheerendes Szenario für die Energiewende.
Eine vereinfachte Abnahmeregelung könnte regeln, dass der Marktwert für Anlagen bis 100 kW an ihre Betreiber durchgeleitet wird. Der „Nachteil“: Die Vermarktungskosten werden durch den Übertragungsnetzbetreiber voll auf den Letztverbraucher umgelegt und auch die Angebote von Direktvermarktern haben nur wenig Chancen, dagegen anzukommen.
Rechtskonformität erfüllt
Allerdings würde ein solcher Anspruch laut UBA den maßgeblichen EU-Vorgaben der EE-RL sowie der Strombinnenmarktverordnung entsprechen. Auch dann, wenn das EEG 2017 von der EU-Kommission weiterhin als Beihilfe eingestuft werden sollte, ist die Regelung mit dem Beihilferecht vereinbar.
Nach vorliegender Ansicht der Kurzstudie bestehen aufgrund der momentan unattraktiven wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der sonstigen Direktvermarktung, der Beschränkung der Anschlussregelung auf die Höhe des Marktwerts sowie des Beitrags der Anlagen zur THG-Verminderung gute Argumente für eine beihilferechtliche Vereinbarkeit. Allerdings weisen die Autoren darauf hin, dass eine gewisse Restunsicherheit bleibe, da die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien eine Weiterförderung nach Ablauf des ursprünglichen Förderzeitraums eigentlich nicht vorsehen und die EU-Kommission letztendlich hierüber entscheiden müsste. Zur weiteren beihilferechtlichen Absicherung erscheine es zudem ratsam, ein regelmäßiges Monitoring der Marktbedingungen vorzusehen, um die Regelung anpassen oder abschaffen zu können, sobald sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. (ls)
