Laut VKU kann es keine klare und einheitliche Definition der Daten geben, die den unterschiedlichen Situationen in den Ländern gerecht wird.

Laut VKU kann es keine klare und einheitliche Definition der Daten geben, die den unterschiedlichen Situationen in den Ländern gerecht wird.

Bild: © gonin/AdobeStock

Seit Beginn der vom BDEW ins Spiel gebrachten Übergangslösung sind erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung des Redispatch 2.0 erzielt worden, teilte die Bundesnetzagentur mit. Die Übertragungsnetzbetreiber führen für die direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Anlagen bereits weitestgehend den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch.

Zahlreiche Verteilnetzbetreiber haben demnach ein Datum bekannt gemacht, ab dem sie den bilanziellen Ausgleich für die an ihr Netz angeschlossenen Anlagen durchführen. Im Übrigen beobachtet die Bundesnetzagentur, dass viele Netzbetreiber erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die verbleibenden Problem zu lösen und möglichst bald einen bilanziellen Ausgleich starten zu können.
 

Wo es hakt

Zugleich bemerke man, dass die Erfassung der Stammdaten der betroffenen Anlagen sowie die elektronische Kommunikation mit den Einsatzverantwortlichen und Lieferanten nicht den Abdeckungsgrad erreichen, der für einen reibungslosen Start des bilanziellen Ausgleichs durch den Netzbetreiber erforderlich ist.

Dies sei problematisch, da dadurch die Information des Netzbetreibers über bevorstehende Redispatch-Maßnahmen nicht sicher den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) erreicht, so die Bonner Behörde. Die Übertragungsnetzbetreiber warnen demnach vor einem daraus erwachsenden Risiko für die Systembilanz. Die Gefahr bestehe, dass Redispatch-Maßnahmen doppelt bilanziell und energetisch ausgeglichen werden – sowohl vom anfordernden Netzbetreiber als auch vom Bilanzkreisverantwortlichen, heißt es weiter.

Mitteilung Nr. 9

Aufgrund der aktuell nicht auszuschließenden Systembilanzrisiken und des unzureichenden Abdeckungsgrades teilen die Beschlusskammern 6 und 8 daher ergänzend zu den Mitteilungen Nr. 6 und 8 mit:

  1. Die vorstehend beschriebene Übergangslösung endet mit dem 31. Mai Für den Übergang zum bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber gilt die Mitteilung Nr. 8.
  2. Soweit ein Verteilnetzbetreiber (VNB) den operativen Test im Sinne der Mitteilung Nr. 8 noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann er den bilanziellen Ausgleich in seinem Netzgebiet noch nicht beginnen. Der bilanzielle Ausgleich erfolgt somit weiter durch den betroffenen BKV. Kosten, die dem Verteilnetzbetreiber durch Zahlungen an den BKV entstehen, können gemäß der Mitteilung Nr. 8 nur dann in die Netzentgelte gewälzt werden, wenn der VNB nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
  3. Hat ein VNB den operativen Test im Sinne der Mitteilung Nr. 8 zwar erfolgreich absolviert, bestehen aber Gründe der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, die einen Start des bilanziellen Ausgleichs durch den Netzbetreiber nach Einschätzung der Übertragungsnetzbetreiber zunächst ausschließen, teilen die Übertragungsnetzbetreiber und die betroffenen Netzbetreiber dies auf ihren Internetseiten sowie der Beschlusskammer 6 mit. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn aufgrund des voraussichtlichen Redispatch-Volumens und des geringen Abdeckungsgrads Risiken für die Systembilanz drohen. Sobald die Gründe der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht mehr vorliegen, hat der VNB den bilanziellen Ausgleich entsprechend der Mitteilung Nr. 8 zu beginnen. Soweit den jeweiligen VNB Kosten durch Zahlungen an den BKV für Aufwendungsersatz entstehen, können diese längstens bis zu dem veröffentlichten Startdatum entsprechend der Mitteilung Nr. 6 in die Netzentgelte gewälzt werden.

Weitere Hinweise

Ergänzend weisen die Beschlusskammern darauf hin, dass Einsatzverantwortliche und Lieferanten dafür verantwortlich sind, dass sie die Abrufprozesse gemäß der Festlegung BK6-20-059 durchführen können. Das umfasst insbesondere die Fähigkeit des Lieferanten, die Information über einen bevorstehenden Redispatch-Abruf zu empfangen und an seinen BKV weiterzuleiten.

Soweit der jeweilige Netzbetreiber den bilanziellen Ausgleich durchführt, muss der BKV diesen abnehmen. Etwaige Unausgeglichenheiten des Bilanzkreises infolge der fehlenden Weiterleitung der Information des Netzbetreibers über eine bevorstehenden Redispatch-Abruf gehen demnach zu Lasten des BKV.

Meldung zum Start ist bindend

Ferner erinnern die Beschlusskammern zur Vermeidung von Missverständnissen daran, dass gemäß der Mitteilung Nr. 8 die Information der Einsatzverantwortlichen und Lieferanten über den Start des bilanziellen Ausgleichs durch den VNB sowie die Mitteilung an den BDEW für den VNB bindend sind.

Sie sollten daher nur erfolgen, wenn der VNB seinerseits den operativen Test erfolgreich abgeschlossen hat und sich mit dem vorgelagerten Netzbetreiber über den Zeitpunkt des Beginns des bilanziellen Ausgleichs abgestimmt hat. (sg)

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