der zweite kommunale Windpark Borkum II ist in der Nordsee in Betrieb gegangen.

der zweite kommunale Windpark Borkum II ist in der Nordsee in Betrieb gegangen.

Bild: © Trianel

Nach der erfolgreichen Realisierung des ersten kommunalen Windparks Borkum im Jahr 2015, ist nun auch Borkum II mit 200 MW am Netz – allerdings mit Verzögerung. Die Senvion-Pleite kam Trianel dazwischen. Wie hat sich das auf Planung und Bau der 32 Anlagen in der Nordsee ausgewirkt, Herr Horstick?

Mit der vollständigen Inbetriebnahme des Trianel Windpark Borkum II im ersten Halbjahr 2020 haben wir einen weiteren wichtigen Meilenstein unseres Engagements für die erneuerbaren Energien erreicht. Dennoch sind wir ein halbes Jahr zu spät dran. Ursprünglich hatten wir die Inbetriebnahme bis spätestens Ende 2019 geplant. Die überraschende Insolvenz unseres Projektpartners Senvion im April 2019, der für die Produktion, Lieferung, Errichtung Inbetriebnahme der Windkraftanlagen verantwortlich zeichnete, führte zu massiven Verzögerungen im Bauzeitplan. Mit dem ersten Rammschlag Ende Juni 2018 hatten wir pünktlich die Bauarbeiten für den Offshore-Windpark beginnen können und bis zum Frühjahr 2019 schritt die Bauphase zunächst noch voll im Zeit- und Budgetplan voran. Mitten in der Projektumsetzung standen wir dann plötzlich vor der Herausforderung, gemeinsam mit Senvion die Produktion der restlichen Windkraftanlagen sicherstellen und die gesamte Installationsphase planerisch und vertraglich auf vollkommen neue Beine stellen zu müssen. Dies ist uns gelungen. Jedoch haben sich durch die Verzögerungen die Errichtungsarbeiten für die Windkraftanlagen in die Herbst- und Wintermonate verschoben, in denen häufiger auftretende Schlechtwetterphasen zu weiteren Verzögerungen führten. Ende 2019 war klar, dass die zweite Hälfte der 32 Windkraftanlagen erst 2020 installiert werden können.  

Welche Konsequenzen hat die mehrmonatige Verzögerung der Inbetriebnahme für die wirtschaftliche Seite des Projekts?

Der Trianel Windpark Borkum II ist der letzte Offshore-Windpark, der ans Netz geht, mit einer festen Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz. Durch die Degression von 1 ct/kWh bei den 16 Windkraftanlagen, die erst nach dem 1. Januar 2020 in Betrieb gehen konnten, bedeutet dies ein möglicher Schaden für uns und die beteiligten kommunalen Unternehmen in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe. Dies ist insofern bitter, als dass die Situation in keiner Weise selbstverschuldet, aber das Windparkprojekt unmittelbar negativ betroffen ist.

Wie gehen Sie mit dem drohenden finanziellen Schaden nun um? 

Bereits im ersten offiziellen Referentenentwurf für das Kohleausstiegsgesetz von November 2019 hatte die Bundesregierung eine Härtefallregelung für Windkraftanlagen an Land vorgesehen, die wegen der Senvion-Insolvenz nicht fristgerecht installiert werden können.Wir setzen uns im Sinne der Gleichbehandlung auf eine Härtefallregelung auch für Offshore-Projekte. Im WindSeeG sieht der Gesetzgeber zwar nun eine Härtefallregelung bei Insolvenz des Anlagenherstellers vorgesehen, adressiert damit jedoch ausschließlich Windparkvorhaben, die zukünftig gebaut werden. Dies hilft uns an dieser Stelle noch nicht. Eine adäquate Regelung müsste rückwirkend auch für Offshore-Windparks gelten, die aufgrund der insolvenzbedingten Verzögerung unverschuldet in die nächste Degressionsstufe bei der EEG-Vergütung gerutscht sind. Damit könnten die Belastungen der kommunalen Anteilseigner aufgefangen werden. 

Die Fragen stellte Lisa Schwabl

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