Ein Konsortium aus Wissenschaft und Wirtschaft erarbeitet seit fast drei Jahren, wie sich eine lokale Handelsplattform für Ökostrom etablieren lässt. Auf technischer Ebene kommt hier Blockchain zum Einsatz, auf regulatorischer Ebene gibt es kaum Ansätze und Lösungen, die Peer-to-Peer-Lösung ermöglichen. Hier muss vom Doppelvermarktungsverbot von gefördertem „Grünstrom“ bis hin zur Datenschutzgrundverordnung einiges angegangen werden.
Das legt eine neue Studie des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT) als Partner von „Pebbles“, so der offizielle Name des Forschungsprojekts, nahe. Eine der größten Hürden für den lokalen Handel mit Strom ist das Doppelvermarktungsverbot nach Paragraph 80 im aktuellen EEG.
Regionalnachweise zukaufen
Rein rechtlich wäre es nur möglich, geförderten Ökostrom gegenüber dem Abnehmer nicht als Grünstrom kenntlich zu machen und auch auf die Angaben über den Erzeuger zu verzichten. Eine Lösung, die wenig Transparenz gegenüber dem Abnehmer bietet und dessen Bestreben Strom regional und grün zu verbrauchen eher konterkariert.
Daher empfehlen die Studienautoren des FIT den Zukauf von Regionalnachweisen, um so den Strom zu „regionalisieren“. Ungefördertem Strom, beispielsweise aus ausgeförderten Erneuerbaren-Anlagen kann ohne Probleme als Grünstrom über die Plattform gehandelt werden.
Viel Bürokratie
Doch nicht nur die Ausweisung des Stroms als regional und „grün“ ist komplex und aufwendig, auch die Vertragsgestaltung- und abwicklung könnte viele Prosumer überfordern und abschrecken. So heißt es im EEG 2017 Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist „jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert“. Damit fallen Prosumer unter die Lieferantenpflicht des EEG, was mit komplexen Transparenz-, Melde- und Nachweispflichten einhergeht. Dazu zählt die Registrierung im Marktstammdatenregister, die Meldung der gelieferten Strommengen an den Netzbetreiber, spezielle Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, sowie Vertrags- und Rechnungsgestaltung.
Um die Teilnehmer solcher Plattformen, wie „Pebbles“ nicht zu überfordern, empfehlen die Wissenschaftler einen Dienstleister zu Rate zu ziehen. Die Transparenzpflichten ließen sich dabei recht unkompliziert auslagern. So könnte der Dienstleister entsprechende Vertrags-und Rechnungsformulare erarbeiten und die richtige Stromkennzeichnung übernehmen. Bei den Meldepflichten kann ein Dienstleister unterstützend tätig werden, um die Nachweise zusammenzustellen, die benötigt werden, um die steuerliche Zuverlässigkeit nach Paragraph 4 StromStG zu gewährleisten und die Dokumentationspflichten nach der StromStV erfüllen.
DSGVO muss berücksichtigt werden
Weitere Probleme macht die Datenschutzgrundverordnung. Bei Blockchain basierten Ansätzen geht es hier vor allem um das Recht auf Vergessenwerden. Sollten diese Pflichten mangels technischer und/oder konzeptioneller Ausgestaltung nicht eingehalten werden können, so bleibt nur der Verzicht auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Im Ergebnis dürfte es –zumindest in der Theorie –möglich sein, eine Blockchain-Anwendung so zu gestalten, dass keine Daten mit Personenbezug verarbeitet werden müssen. Ein solches System sei im Bereich der Stromlieferung allerdings geeignet, wenn es den Vertragsparteien nicht auf die Identität ihres Geschäftspartners ankommt, wird in der Studie betont. (lm)
