Aktuell steht im Raum der Verdacht, dass mehrere Energieversorger durch die "missbräuchliche Gestaltung von Preisgleitklauseln" im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023 zu hohe Fernwärmepreise abgerechnet zu haben. Die Behörde prüft insbesondere die konkrete Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln. Auch die Verbraucherschützer kritisieren Fernwärmepreise, die aus ihrer Sicht unverhältnissmäßig stark steigen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat vor einigen Tagen deswegen Sammelklagen gegen Eon und Hanswerk Natur eingereicht.
Diese Klauseln verwenden Fernwärmeversorger bei der Anpassung ihrer Preise, um sowohl die allgemeine Marktentwicklung als auch die Kosten für diejenige Energie, die konkret bei der eigenen Wärmeerzeugung eingesetzt wird, abzubilden.
Die AGFW begrüße zwar grundsätzlich die Kontrolle von Marktteilnehmern durch das Bundeskartellamt, fordert aber im Detail einen genaueren Blick auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen, sagte Norman Fricke, Bereichsleiter Recht & Europa der AGFW. Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) leite das Bundeskartellamt ab, dass das Marktelement im Verhältnis zum Kostenelement gleichwertig zu berücksichtigen sei, um damit eine preisdämpfende Wirkung für die Verbraucher zu erzielen, führte er weiter aus.
Die Fernwärmeversorger stehen dabei in der Kritik, das Marktelement nicht ausreichend gewichtet zu haben. "Aus unserer Sicht handelt es sich dabei jedoch um eine Fehlinterpretation von BGH-Entscheidungen durch das Bundeskartellamt."
"Marktelement ist ein zweischneidiges Schwert"
Aus seiner Sicht seien anderweitige Gewichtungen zwischen Kosten- und Marktpreis "sehr wohl möglich, wenn dies angemessen sei". Das Marktelement sei nämlich ein "zweischneidiges Schwert". Es könne eine preisdämpfende Wirkung, aber auch für eine Erhöhung der Fernwärmepreise sorgen.
Würden die Versorger das Marktelement wie gefordert stärker gewichten, würden aktuell die Fernwärmepreise steigen, so Fricke. Die Brennstoffpreise könnten nicht nur kurzfristig, sondern können in beide Richtungen schwanken. So steige etwa der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts derzeit an, während die Brennstoffpreisindizes bereits deutlich gefallen sind. "Eine stärkere Gewichtung des Marktelements hätte zur Folge, dass der Arbeitspreis höher bleibt als bei einer Untergewichtung."
Das Bundeskartellamt erachtet außerdem den Umstand für problematisch, dass Preisgleitklauseln zur Abbildung der Wärmeerzeugungskosten auf einen Erdgasindex referenzieren, obwohl der Fernwärmeversorger erneuerbare Energien einsetzt, merkt Fricke in seinem Statement weiter an.
"Gesetzliche Vorgaben umgesetzt"
Diese Konstellation gebe es häufig in Situationen, bei denen der Versorger den Erneuerbaren rechtlich gleichgestellte Abwärme aus Müllverbrennungsanlagen beziehe. Moderne Wärmebezugsverträge knüpfen häufig an die Preisentwicklung für Erdgas an. Folgerichtig ist der Fernwärmeversorger gehalten, diese Erdgaspreisbindung in der Fernwärme-Preisänderungsklausel im sogenannten Kostenelement aufzunehmen. "Er handelt damit nicht missbräuchlich, sondern setzt gesetzliche Vorgaben konsequent um." (am)



