Abfallwirtschaft

Gewerbliche Sammlung war zulässig

Laut Bundesverwaltungsgericht gehört Sperrmüll nicht zu „gemischten Abfällen“.
23.02.2018

Der siebte Senat des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Sperrmüll nicht unter den Begriff der „gemischten Abfälle“ im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fällt. Daher sei Sperrmüll grundsätzlich einer gewerblichen Sammlung zugänglich. Außerdem stellte es fest, dass einer gewerblichen Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn die Sammlung schon vor dem Inkrafttreten des KrWG im Jahr 2012 durchgeführt wurde.
 
Nach der historischen Auslegung ist nach Auffassung des Senats mit dem Begriff „gemischter Abfall“ nur gemischter Siedlungsabfall gemeint. Ein Urteil der Vorinstanz, des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, könne insoweit im Ergebnis Bestand haben, da die Klägerin schon lange auch vor dem Inkrafttreten des neuen KrWG die Sammlung in demselben Umfang durchgeführt habe und daher kein neuer Marktzutritt vorläge, der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beeinträchtige.

„Es bleibt mit Spannung abzuwarten, welche Begründung der Senat in den Urteilsgründen niederlegen wird“, heißt es bei der Kanzlei GGSC, die den beklagten Ennepe-Ruhr-Kreis vertreten hatte. Das Thema Marktzutritt werfe neue Fragen der Berechnung der Irrelevanzschwelle auf. Die Kanzlei geht davon aus, dass auch diese Entscheidung nicht das letzte Wort des BVerwG zur Irrelevanzschwelle gewesen sein wird. Bei der zukünftig möglichen gewerblichen Sammlung von Sperrabfällen werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallbehörden genau darauf zu achten haben, dass keine unzulässigen Abfälle wie etwa Elektroschrott miterfasst werden. (wa)