Abfallwirtschaft

VKU verlangt "Waffengleichheit" bei Entsorgung

Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Landkreise nicht gegen gewerbliche Sammlungen klagen.
28.09.2018

Der Gesetzgeber müsse eingreifen und die Funktionsfähigkeit der kommunalen Entsorgung sichern – das fordert der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Richter hatten entschieden, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE), also entsorgungspflichtige Kreise und kreisfreie Städte, nicht mit eigenen Rechten ausgestattet sind und daher ihre Interessen nicht durch Klagen durchsetzen können.

Im konkreten Fall ging es um eine gewerbliche Altkleidersammlung, die aus Sicht des örE die Funktionsfähigkeit des eigenen Sammelsystems beeinträchtigte, von der zuständigen Abfallbehörde aber nicht untersagt wurde. Um die eigene Sammlung zu schützen, klagte daher der örE auf Untersagung. Das ist nach der Entscheidung der Richter für Kommunen aber nicht zulässig. Privaten Entsorgern ist es jedoch gestattet, gegen die Entsagung zu klagen.

Der Sammler darf klagen, die Kommune nicht

VKU-Vizepräsident Patrick Hasenkamp beklagt sich: „Die Kommunen haben keine rechtliche Handhabe, wenn ein gewerblicher Sammler der Kommune Wertstoffe entzieht und die zuständige Behörde nicht einschreitet.“  Im Konflikt um die Wertstoffe aus privaten Haushalten bestehe damit keine „Waffengleichheit“. Während ein gewerblicher Sammler gegen behördliche Verfügungen klagen kann, bleibt die entsorgungspflichtige Kommune im Falle einer behördlichen Untätigkeit rechtlos. (wa)