Unzerkleinerte Kartons nehmen viel Platz in der Tonne ein. Das wirkt sich auch auf die Müllgebühren aus. Online-Händer sollen nun in die Pflicht genommen werden, fordert der VKU.

Unzerkleinerte Kartons nehmen viel Platz in der Tonne ein. Das wirkt sich auch auf die Müllgebühren aus. Online-Händer sollen nun in die Pflicht genommen werden, fordert der VKU.

Bild: © Robert Kneschke/Adobe Stock

Der Abfallverband Rheingau (AVR) und der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Rheingau-Taunus-Kreises (EAW) haben vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen die dualen Systeme eingereicht. Sie wollen damit eine ihrer Meinung nach angemessene Vergütung für die Miterfassung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) durchsetzen.

Die Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) vertritt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) im Rheingau-Taunus-Kreis. „Den Systemen muss auch auf gerichtlichem Weg klargemacht werden, dass sie einlenken müssen“, heißt es in einer Erklärung der Rechtsanwälte Hartmut Gaßner und Linus Viezens.

„Der seit vergangenem Herbst propagierte Verzicht auf jeglichen Volumenfaktor ist obsolet, weil eine behauptete Kompensation durch den Einbehalt der Verwertungserlöse nicht mehr funktioniert; die Erlöse für die Verwertung von PPK sind bekanntlich im Keller.“ Die örE dürften schon aus gebührenrechtlichen Gründen nicht auf eine sachgerechte Verteilung der anfallenden PPK-Kosten verzichten.

Amazon-Karton in der blauen Tonne 

Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass die Entsorgung von Verkaufsverpackungen durch die Verbraucher bereits beim Kauf mitbezahlt wird. Die Systeme bekommen die Lizenzentgelte und sind im Gegenzug für die Entsorgung der Verpackungen zuständig.

Die Sammlung von Papierabfällen erfolgt durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in der „blauen Tonne“. Die Bürger werfen in die blaue Tonne aber nicht nur Zeitungen und Schreibpapier, sondern auch Verpackungsabfälle aus Papier, wie etwa den Karton von Amazon oder den Schuhkarton aus dem Ladengeschäft. Daher müssen sich die Systeme mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern darüber einig werden, zu welchen Konditionen die kommunalen Entsorger die Verpackungsabfälle miterfassen.

Was sagt das Verpackungsgesetz?

Über die Höhe des gesetzlich normierten Anspruchs (§ 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz) besteht Streit. „Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Auffassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist bei Berechnung der Kostenbeteiligung der Systeme zu berücksichtigen, dass die Verpackungen (insbesondere Kartons) deutlich voluminöser sind und daher mehr Kosten bei der Sammlung verursachen als etwa Zeitungspapiere“, so die GGSC-Anwälte.

Der Schuhkarton nimmt bei gleichem Gewicht deutlich mehr Platz in der blauen Tonne ein als etwa Zeitungen. Bei einer Berechnung des Entgelts nach Volumen müssten die Systeme etwa zwei Drittel der Gesamtkosten tragen, bei einer Bemessung nach Masse nur etwa ein Drittel. Die örE im Rheingau-Taunus-Kreis wollen eine Berechnung nach dem Volumenanteil, wie gesetzlich vorgesehen, nun vor Gericht durchsetzen. (hp)

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