Stellten die Inhalte zum neuen EnWG vor (von links): Christian de Wyl und Jost Eder, Rechtsanwälte bei BBH sowie im Hintergrund Heiner Bruhn vom BMWi.

Stellten die Inhalte zum neuen EnWG vor (von links): Christian de Wyl und Jost Eder, Rechtsanwälte bei BBH sowie im Hintergrund Heiner Bruhn vom BMWi.

Bild: © BBH

Heiner Bruhn vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichete auf der 15. Regulierungskonferenz von BBH und des AK REGTE über das Energiewirtschaftsgesetzt. Er sitzt aktuell direkt daran und erklärte, dass hier momentan viel gearbeitet werde. Dazu gibt es Anhörungen und Berichterstattergespräche. Voraussichtlich wird das EnWG noch diese Woche verabschiedet.

Von dieser Novelle sind unter anderem das Energiewirtschaftsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz und weitere betroffen. Die Änderungen seien dabei immer sehr unterschiedlich, manchmal sind es kleinere Ergänzungen, mal sehr lange neue Ausführungen. Ausgangspunkt war die Strombinnenmarktrichtlinie. Teilweise sei es 1:1 vom EU-Recht, betont Bruhn. Der Fokus liege dabei auf Aggregatoren, die ebenfalls Standardvorgaben erhalten.

Wasserstoff: Anbieter sollen es so einfach wie möglich haben

"Die ganze Regelung zeigt nach vorne", so Bruhn. Ein zweiter großer Schwerpunkt ist die Behandlung der Wasserstoff-Netze, deshalb enthält das EnWG bestimmte Umstellungsregeln, die bestehende Gasleitungen einbezieht. "Es soll den Gasanbietern so einfach wie möglich gemacht werden, wenn sie einsteigen wollen", betont Bruhn.

Momentan umfasst die Gasrichtlinie Wasserstoff noch nicht, anfangs gab es dagegen noch Überlegungen, ob es ein Wasserstoff-Infrastruktur-Gesetz geben soll. "Es ging auch darum, die Vielfalt, die wir haben, weiter zu erhalten", erläutert Bruhn. Das Thema Förderung sei immer mitgelaufen, auch der Einsatz von Haushaltsmitteln sei geplant. Wichtig sei der Interessensaustausch, um für alle ein gutes Ergebnis zu erzielen. 

Blick nach vorne

Im Rahmen der Novellierung der EnWG-Novelle gibt es auch andere Gesetze, die gerade bearbeitet werden, etwa beim Engpass-Management. Und Bruhn wagte einen Blick nach vorne: Es wird eine Richtlinie erarbeitet, die sich auch mit Wasserstoff beschäftigt, aber die auch weitere Punkte bearbeitet, und die sehr im europäischen Diskurs helfen wird, blieb Bruhn dennoch vage. Viele Baustellen – es werde viel getan.

Eine Frage, die an Bruhn geht, ist, wie es mit den Lastkostenvariablen aussieht. Bruhn betont, dass diese von vielen Faktoren abhängig sind. Ein Beispiel seien Nachtspeicher, aber der große Wurf sei hier noch offen. Es gehe hier um die Granularität des Ganzen. Viele Kosten entstünden aber ganz unabhängig von der konkreten Nutzung, deshalb müsse man hier mehrere Aspekte mit einbeziehen.  

Schnelle Umsetzung gefragt

Die Rechtsanwälte Christian de Wyl und Jost Eder diskutieren das Thema EnWG weiter. Sie stellten vor, was die Branche noch erwarten kann. Deutschland sei schon relativ weit mit dem EnWG, so de Wyl. Was aber auch wichtig ist, wie Eder betont: "Es gibt hier keine Übergangsfrist, sprich, es muss schnell umgesetzt werden – und das verändert vielleicht auch die Sommerurlaubspläne, denn es tritt in die heiße Phase."

E-Mobilität: Rolle der Verteilnetzbetreiber

Aber erst einmal zum Winter bzw. den Vorgaben des Winterpaketes: Es gab allgemeine Entflechtungsbestimmungen, die keine wesentlichen Änderungen darstellten. Was Ladepunkte und Speicher betraf, galt es als Grundsatz, dass es keine Zuordnung zum Verteilnetzbetreiber gibt.

Es stellte sich aber die Frage, ob es ein Verbot sonstiger Tätigkeiten jenseits des Verteilnetzbetriebs geben muss – wie das Betreiben einer Energiespeicheranlage. Das entspricht der EU-Richtlinie, aber es gäbe durch die De-minimis-Ausnahme die Möglichkeit, dass zumindest andere Marktrollen des nicht rechtlich entflochtenen EVU dann Speicher betreiben dürften.

Was die Ladeinfrastruktur betrifft: Hier gibt es vielleicht einen Spielraum bei „entwickeln“ statt „errichten“. Diese Regelung stellt auf „Eigentum“ an Ladeinfrastruktur ab und konterkariert damit die De-minimis-Regelung. Das Ganze könnte gravierende Folgen haben, wie die Ausgliederung bestehender Aktivitäten, betonte de Wyl.

Rundum sorglos laden

Es wird in jedem Fall einen höheren Bedarf an Ladelösungen geben, aber auch neue Szenarien. Darum werde ein neues Netz nötig, aber eben auch das Schnellladegesetz (SchnellLG). Hier herrscht aber, zum Beispiel was die Förderungen betrifft, das Prinzip Hoffnung vor, viele Wechselwirkungen würden bislang unberücksichtigt bleiben.

Das SchnellLG bezieht sich auf Standorte und den diskriminierungsfreien Zugang für Mobilitätsanbieter. Hier entstehen auch neue Geschäftsfelder, wie Kooperationen mit der Immobilienwirtschaft oder Ladeinfrastrukturen für Unternehmen. Die Rundum-Sorglos-Lösung, vor allem die für das eigene Zuhause, wird dabei an Bedeutung gewinnen – in jedem Fall werde es ganz neue Ladeszenarien geben. 

OVG-Eilbeschluss

Und natürlich geht es um den Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW gegen das BSI: Am Schluss kommt das OVG in dem Beschluss zu dem Fazit, dass, wenn die Mindestanforderungen tatsächlich nicht erfüllbar sind, es unter Umständen die Sache des Gesetzgebers sei, diese zu ändern. Daher ging es vor allem darum, das zu verbessern, was bisher nicht gepasst hat. Dementsprechend wurde ein Maßnahmenbündel entwickelt, um das Messstellenbetriebsgesetz im Rahmen der EnWG-Novelle anzupassen und Verwaltungsverfahren zu verbessern. 

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick: Als „systemischer Ansatz“ werden jetzt auch die IT-Systeme der MSB einbezogen. Das heißt für die Schaltung, Messung, Visualisierung und die sternförmige Marktkommunikation dürfen jetzt auch die Backend-Systeme der Messstellenbetreiber eingesetzt werden. "Das hätte man schon längst regeln können, manchmal müssen eben erst die Gerichte um die Ecke kommen", kommentierte Eder.

Auch der Stufenrollout nach Einbaugruppen wird jetzt voraussichtlich legitimiert vom Gesetzgeber. Zudem erhalten die bereits eingebauten Geräte Bestandsschutz. Trotzdem blieb die Notwendigkeit zur Interoperabilitäts-Zertifizierung beibehalten. Die Verfahren für technische Richtlinien wurden so verbessert, aber die inhaltliche Legitimation ist zweifelhaft. Betroffen seien vor allem die Anschlussnehmer, die die Geräte am Ende des Tages bezahlen müssen.

Die Regelung zum Beginn der zeitlichen Rolloutkorridore fehlt noch völlig. Vieles sei wohl der "Eilreparatur" geschuldet - und es braucht wohl noch mehr "Reparaturen", genauso wie eine stärkere Hinwendung zu einer funktionierenden Praxis. Die Bewertung ist komplex, betont Eder – und hier müsse noch viel getan werden.

Verbraucherschutz XXL

Das novellierte EnWG sieht jetzt deutliche mehr Optionen für Verbraucher vor, zum Beispiel neue Prozesse bei der Abrechnung und neue Rechnungsformulare. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge stelle hier wichtige Weichen und nehme viele neue Vorgaben auf.

Es gibt jetzt Mindestinhalte auf Rechnungen, dazu die Pflichtinformation vor einer Sperrung. Mit mehr Vorgaben gibt es aber auch mehr Anforderungen. Wichtig ist, dass alle Informationen deutlich und verständlich formuliert sein und eindeutig Maßnahme und Konsequenz erklären müssen.  (sg)

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