Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hatte bereits mehrfach angekündigt, profitablen Firmen den Zugang zur Gasumlage erschweren zu wollen. Das Ministerium schaue, ob es rechtssichere Möglichkeiten gebe, "Trittbrettfahrer" wieder auszusortieren.
In einem der ZfK vorliegenden Entwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) konkretisiert das Wirtschaftsministerium nun entsprechende Anforderungen. Der Entwurf ging in die Ressortabstimmung. Die Änderungen sollen voraussichtlich am 28. September vom Kabinett beschlossen werden, so das BMWK am Donnerstag.
Negatives Ebitda Voraussetzung für Inanspruchnahme der Umlage
Laut Entwurf soll nun ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus der Umlage nur für Gasimporteure gelten, bei denen die ersatzbeschafften Mengen einen Anteil von mindestens 1 Prozent am deutschen Gesamtgasverbrauch ausmachen und die ohne die Zahlung des Ausgleichs im jeweiligen Quartal ein negatives Ebitda ausweisen - dies ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.
Zudem sollen laut dem Gesetzentwurf noch eine ganze Reihe von weiteren Anforderungen für die Inanspruchnahme von Geldern aus der Umlage für Gasimporteure gelten. So dürfen Geschäftsleitern des Gasimporteurs oder sonstigen Organmitgliedern in den betreffenden Abrechnungsmonaten keine Boni oder Sonderzahlungen gewährt werden. Auch dürfen in dem betreffenden Zeitraum keine Dividenden an Gesellschafter oder sonstige Dritte ausbezahlt werden.
Umfangreiche Prüfvorgaben und -pflichten
Auch sollen weitere Einschränkungen der Ausgleichsansprüche gelten, um die Belastung der Umlagenzahler zu verringern. So beispielsweise in punkto des Rückkaufs von Aktien oder der Beteiligung an Konkurrenzunternehmen. Auch muss der Gasimporteur, der Mittel aus der Umlage in Anspruch nehmen will, "die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse und wirtschaftliche Berechtigten sämtlicher Unternehmensteile" offenlegen.
Zudem werden in dem Gesetzentwurf das Prozedere und die Pflichten der Wirtschaftsprüfung für die geltend gemachten und in Anspruch genommenen Ausgleichsansprüche durch die Unternehmen konkretisiert. Gegebenenfalls drohen Rückzahlungen. Konkretisiert wird auch die Überwachung und die Anordnungskompetenz der Bundesnetzagentur.
Veröffentlichungspflichten für den Marktgebietsverantwortlichen
Auch gelten für den Marktgebietsverantwortlichen eine Reihe von Veröffentlichungspflichten. So muss er im Internet monatlich neben der Höhe der Gasumlage u.a. deren Berechnungsgrundlage und die Methodik zur Ermittlung der Ausschüttungen veröffentlichen, das Gesamtaufkommen sowie den monatlichen Saldo des Umlagekontos sowie die Namen der begünstigten Unternehmen und den jeweiligen Ausgleichsbetrag.
Das Wirtschaftsministerium sieht bei der Umlage noch finanzverfassungsrechtliche Fragen. Insbesondere gehe es darum, ob die Gasumlage in eine Sonderabgabe umschlagen könne und die Gefahr der Verfassungswidrigkeit bestehe, wenn die Hauptprofiteure der Umlage in staatlicher Hand sein sollten. Das von der FDP geführte Finanzministerium sieht bei der Gasumlage dagegen keine Rechtsbedenken. Am heutigen Donnerstagnachmittag berät auch der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf zum EnSiG. (hcn/dpa)