Der Bundesverband der Wohnungs- und Energiewirtschaft erwartet, dass die Debatte um die Nutzung von Gas im Wärmebereich künftig weiter an Schärfe gewinnen wird (Symbolbild).

Der Bundesverband der Wohnungs- und Energiewirtschaft erwartet, dass die Debatte um die Nutzung von Gas im Wärmebereich künftig weiter an Schärfe gewinnen wird (Symbolbild).

Bild: © Stadtwerke Heidelberg

Mit einem Entschließungsantrag sollte das frisch novellierte EEG im ersten Quartal 2021 noch einmal nachgeschärft werden. Neben höheren Ausschreibungsvolumina und einer längerfristigen Absenkung der EEG-Umlage, hat die Bundesregierung sich nun auch auf Verbesserungen für Mieterstromprojekte und Standortkommunen geeinigt.

Insgesamt 16 Punkte enthielt der Entschließungsantrag von Union und SPD. Ein Teil davon wurde nun abgearbeitet. Dazu gehören auch zwei Gesetzesänderungen im Gewerbesteuerrecht. So sollen künftig Einnahmen aus der Erzeugung von erneuerbarem Strom nicht mehr die Gewerbesteuerbefreiung von Mieteinnahmen gefährden.

Einnahmen aus Stromerzeugung gedeckelt

Bislang haben Vermieter, die Mieterstrom bereitstellen, mit dem Strom hauseigene Ladesäulen versorgen oder ihn einfach einspeisen, ihre Gewerbesteuerbefreiung auf alle Mieteinnahmen verloren. Denn die Erzeugung und Bereitstellung von Strom ist eine gewerbliche Tätigkeit.

Die Gewerbesteuerbefreiung soll nun weiterhin gelten, solange die Einnahmen aus der Stromerzeugung nicht mehr als zehn Prozent der Einnahmen aus Vermietung übersteigen.

Standortkommune profitiert stärker

Auch für Standortkommunen von Windkraftanlagen gibt es positive Nachrichten. Sie sollen stärker an den Gewerbesteuereinnahmen von Anlagenbetreiber beteiligt werden, um die Akzeptanz gegenüber solchen Projekten vor Ort zu steigern. Hierfür ändert die Bundesregierung nun das bestehende Verhältnis der Gewerbesteueranteile von Standortgemeinden und Sitzgemeinden der Betreiberunternehmen zugunsten der Kommune, wo sich die Windräder tatsächlich drehen. (lm)

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