Stadtwerke: Versorgung geht auch bei Zahlungsrückständen weiter
Der Bundestag hat am Mittwoch das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" beschossen. Dieses sieht vor, dass bestimmte Schuldner für einen beschränkten Zeitraum Zahlungen aufschieben können, wenn sie in existenzbedrohender Weise von der aktuellen Pandemie betroffen sind. "Eine Schnell-Abfrage bei VKU-Mitgliedsunternehmen in der vergangenen Woche hatte bereits zeigt: Fast ausnahmslos werden dort gegenwärtig bei Zahlungsrückständen keine Unterbrechungen der Strom-, Gas- und Wasserversorgung in Privathaushalten und Gewerbebetrieben mehr vorgenommen", sagt der stellvertretende VKU-Hauptgeschäftsführer Michael Wübbels.
Aus VKU-Sicht sei es ein angemessenes Verhalten, dass die kommunalen Unternehmen gerade in Zeiten einer Pandemie ihre Dienstleistungen der Daseinsvorsorge den Bürgerinnen, Bürgern und der Wirtschaft ohne Unterbrechung zur Verfügung stellen, ergänzt er. "Wir haben hier für eine gesonderte Regelung für die Versorgungswirtschaft plädiert. Jetzt muss sichergestellt werden, dass diese Rechte zu einem Zahlungsaufschub nicht die Leistungsfähigkeit der Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung beeinträchtigen", betont Wübbels. Wenn nötig, müssten im Interesse aller staatliche Flankierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht werden, um die Zahlungsfähigkeit der Energieversorger gegenüber ihren Vorlieferanten sicherzustellen.
Anfechtungen werden eingeschränkt
Des Weiteren sieht der heutige Bundestagsbeschluss eine Einschränkung des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts vor. "So wird sichergestellt, dass die kommunalen Unternehmen auch wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen weiterversorgen können, ohne dass später Rückzahlungsansprüche drohen. Dafür hatte der VKU in den vergangenen Tagen geworben", sagt Wübbels. (gun)