Recht & Regulierung

Bundesnetzagentur verbietet gas.de Comeback im Haushaltskunden-Vertrieb

Der umstrittene Discounter hatte Ende 2021 die Lieferung an sämtliche Privatkunden eingestellt. Wie die Aufsichtsbehörde ihr Vorgehen begründet:
09.07.2023

Die Bundesnetzagentur kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen.

Die Bundesnetzagentur hat dem Energiediscounter gas.de, genauert gesag der „ gas.de Versorgungsgesellschaft mbH“, die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt.

„Ein Energielieferant, der nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt, darf am deutschen Energiemarkt nicht tätig sein. Wir schützen so die Verbraucherinnen und Verbraucher“, begründete Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, in einer Pressemitteilung.

Gas.de hält nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher hat die Aufsichtsbehörde der Tätigkeit eine Rückkehr der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH ins Vertriebsgeschäft mit Privatkunden verhindert.

Einstellung der Energielieferung Ende 2021

Der Energielieferant mit Sitz im nordrhein-westfälischen Kaarst hatte Ende 2021 die Belieferung all ihrer Haushaltskunden beendet und dies gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt. In der Folge fielen nach Branchenschätzungen über Nacht mehrere zehntausend Kunden in die Ersatzversorgung der lokalen Grundversorger.

Im Frühjahr 2023 hatte gas.de der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant angezeigt. Die Behörde leitete daraufhin wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 EnWG ein Verfahren zur möglichen Untersagung der Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 EnWG ein.

Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Aufsicht im Sinne der Verbraucher

Die Bundesnetzagentur prüft nach eigenen Angabe fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. (hoe)