Im europäischen Vergleich zahlen die Deutschen besonders viel für eine Kilowattstunde Strom.

Im europäischen Vergleich zahlen die Deutschen besonders viel für eine Kilowattstunde Strom.

Bild: © Andrey Metelev/Unsplash

Einmal mehr gerät Strom- und Gasanbieter Immergrün, eine Marke der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft, ins Visier der Verbraucherzentrale NRW. Grund sind Schreiben, in denen das Unternehmen Kunden entweder erhebliche Preiserhöhungen mitteilte oder gar verkündete, die Stromversorgung kurzfristig komplett einzustellen. (Die ZfK berichtete.)

"Wir kritisieren das Vorgehen von Immergrün scharf und haben das Unternehmen abgemahnt", teilt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, per Presseaussendung mit. "Die Preiserhöhungen sind völlig intransparent und unzureichend kommuniziert worden. Der kurzfristige Belieferungsstopp ohne ausreichende Begründung setzt dem Ganzen dann noch die Krone auf."

"Deutliches Signal" an andere Anbieter

Neben Immergrün kündigten auch andere Versorger in den vergangenen Tagen an, vereinzelt oder vollständig Strom- und Gaslieferungen einzustellen. Das Portal "Verbraucherhilfe-Stromanbieter.de" listet entsprechende Mails von insgesamt sieben Anbietern.

Die Verbraucherschützer wollen die Immergrün-Abmahnung deshalb auch als "deutliches Signal" an alle Strom- und Gasversorger verstanden wissen, Vertragszusagen gegenüber Verbrauchern weiterhin fair und zuverlässig einzuhalten.

Einseitige Kündigungen möglich?

Im konkreten Fall fordert die Organisation von Immergrün, die aus ihrer Sicht unwirksamen Preiserhöhungen Kunden nicht in Rechnung zu stellen. Zudem fehle dem Belieferungsstopp die juristische Grundlage, heißt es weiter. Eine ordentliche Kündigung der Verträge sei dem Unternehmen nur zum Laufzeitende möglich.

Auch die Anwaltskanzlei Recht Energisch zweifelt in ihrem jüngsten Blogbeitrag, ob Anbieter Sondertarife einseitig anpassen oder gar kündigen können. Es gebe kein gesetzliches Preisanpassungsrecht, heißt es dort. Ein solches Recht könne höchstens aus dem Vertrag heraus resultieren, etwa in Form von vertraglich vereinbarten Preisgleitklauseln.

"Einseitig wird es schwer"

"Ansonsten gilt: Versorger können ihre Kunden um ihr Einverständnis zu neuen Preisen bitten", führt Expertin Miriam Vollmer aus. "Aber einseitig wird es schwer."

Allerdings hänge es ganz vom Vertrag ab, ob es nicht doch einen Hinterausgang bei drastisch veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gebe. Hier lohne sich manchmal gerade bei gewerblichen Verträgen ein tiefer Blick in die Präambeln, Sprechklauseln und andere Regelungen, anhand derer eine Anpassung oder gar eine vorzeitige außerordentliche Kündigung rechtmäßig sein könnte.

Debatte um Paragraf 313 BGB

Tatsächlich verwies etwa der Oldenburger Anbieter "Energie für uns" auf den Paragrafen 313 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der eine Anpassung eines Vertrags zuzulassen scheint, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden seien, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hätten.

Der jeweilige Vertrag fuße auf der unausgesprochenen Grundlage, dass der Energiepreis im Endpreis höher sei als der Börsenpreis, argumentierten laut Vollmer Befürworter. Wäre schon  bei Vertragsabschluss absehbar gewesen, dass es sich eines Tages anders verhalte, hätte der Letztverbraucher dem Versorger eine Anpassung schlechthnin nicht abschlagen können.

"Unternehmerisches Risiko"

Allerdings lasse die Rechtsprechung Vertragsanpassungen wie eine Änderunge einmal fest vereinbarter Preise nur unter engen Voraussetzungen zu.

Für Holger Schneidewindt, Jurist für Energiefragen bei der Verbraucherzentrale NRW, sind stark gestiegene Energiepreise zuvorderst "unternehmerisches Risiko". "Deswegen sind Preiserhöhungen noch längst nicht zulässig", argumentiert er.

Problem für Grundversorger

Finanziell problematisch könnte die Lage zudem für Grundversorger werden. Sie sind dazu verpflichtet, Kunden aufzunehmen, die aus Sondertarifen fallen.

In der Grundversorgung dürften Unternehmen die Preise anpassen, sofern und soweit ihre eigenen Kosten in exakt diesem Maße steigen, erklärt Juristin Vollmer im Recht-Energisch-Blog. Allerdings sei eine Erhöhung nur sechs Wochen oder noch später nach Veröffentlichung zum Monatsbeginn erlaubt.

Fristen für Anpassungen

Heißt: Wer diesen Mittwoch, 20. Oktober, Preisanpassungen veröffentlicht, dürfte demnach erst zum 1. Januar 2022 erhöhen. Bis dahin könnten Neukunden samt der zusätzlichen, nicht vorausgeplanten Strom- und Gasmengen, die erforderlich würden, für Grundversorger teuer werden. (aba)

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper