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Telekom-Prozess: Vergleich vorgeschlagen

Der langjährige Anlegerschutzprozess um den sogenannten dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 könnte durch einen Vergleich beendet werden.
15.11.2021

Hinter dem Musterverfahren stehen rund 16.000 klagende Kleinaktionäre, die Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste in Höhe von rund 80 Mio. Euro verlangen, den die Telekom bislang verweigert.

Der langjährige Anlegerschutzprozess um den sogenannten dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 könnte durch einen Vergleich beendet werden. Noch im Februar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den Musterentscheid des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt erneut in Teilen aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen, wie die Justiz am Freitag in Karlsruhe mitteilte.
 

Auf dem Tisch liegt ein Vorschlag, der sowohl vom Musterkläger und weiteren geschädigten Anlegern sowie der beklagten Deutschen Telekom AG, der Bundesrepublik Deutschland und der Staatsbank KfW unterstützt wird. Das teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Montag mit. Der Vorschlag soll am Dienstag kommender Woche (23. November) zwischen den Streitparteien erörtert werden.

Hinter dem Musterverfahren stehen rund 16.000 klagende Kleinaktionäre, die Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste in Höhe von rund 80 Mio. Euro verlangen, den die Telekom bislang verweigert. Ihre Klagen waren zu einem Kapitalanlegermusterverfahren zusammengefasst worden, das bereits zwei Mal am OLG Frankfurt verhandelt wurde.

Das Kernproblem war ein Kursabsturz

Nach früherer Feststellung des BGH enthält der Börsenprospekt schwerwiegende Fehler im Zusammenhang mit der US-Beteiligung Sprint. In der 1999er-Bilanz der Telekom war dafür ein Sondergewinn von 8,2 Mrd. Euro ausgewiesen, obwohl die Beteiligung nur intern an eine Konzerntochter "umgehängt" worden war. Die Frankfurter Richter haben nach Auffassung des BGH nicht ausreichend geprüft, ob dieser Sprint-Vorgang später tatsächlich Auslöser für den Kursabsturz der Aktie war.

In einem anderen Punkt bestätigte der BGH die Frankfurter Entscheidung aus dem Jahr 2016: Allein die Falschangabe im Verkaufsprospekt löst noch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall geklärt werden, ob der Anleger seine Kaufentscheidung anhand des Prospekts getroffen hat. Die Beweislast liegt allerdings bei der Telekom, die darlegen muss, dass die Aktionäre das eben nicht getan haben. (gun/dpa)